Datenschutz im Internet – Elterntipps
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Telekommunikationsrechtsverordnung (TKÜV)
Erlassen am 22.01.2002 vom Bundesministerium für Wirtschaft (BMfW) für den Bereich der Telekommunikation, stellt sie eine wesentliche Verbesserung der bisherigen Regelung das. Die alte Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung (FÜV), die bis zu dem Zeitpunkt galt, wurde damit außer Kraft gesetzt.
In dieser aktualisierten Verordnung ist konkret geregelt, wie im konkreten Falle einer notwendigen Telekommunikationsüberwachung zu verfahren ist, welche technischen Vorkehrungen von wem vorab bereitzustellen sind, damit alle maßgeblichen Berührungspunkte in diesem Zusammenhang für diesen Fall sofort eingerichtet sind und es zu keiner Verzögerung kommt.
Jedoch richtet sich die Überwachung der Kommunikation nicht dagegen. Hier gelten andere Rechtsvorschriften, wie bspw. die Strafprozessordnung.
Inhaltsverzeichnis
Anwendung findet die hat die Verordnung (s. §3 Nr. 17 Telekommunikationsgesetz) bei Betreibern von Telekommunikationsanlagen durch deren Hilfe diese Dienstleistungen für die Öffentlichkeit angeboten werden Alle Betreiber von Telekommunikationsanlagen, deren Dienste der Öffentlichkeit angeboten werden, sind prinzipiell dazu verpflichtet, sämtliche Kommunikationsdaten zur Aufzeichnung und Weiterleitung an die Strafverfolgungsorgane weiterzuleiten, gleich, ob es sich hierbei um Sprach- oder andere Daten handelt. Ausnahmen bilden Provider mit maximal 10.000 Kunden, die von bestimmten Pflichten ausgenommen ( § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV). Sie sind nicht verpflichtet, „Vorkehrungen“ für Überwachungen zu treffen. Sie sind auch von der Festlegung entbunden, eine sog. „SINA-Box“ bereithalten, mit der Daten über das „SINA-Netz“ an Behörden übertragen werden. Im Bedarfsfall einer Überwachung müssen sie zeitnah eingerichtet werden können.
Von den Telekommunikationsanbietern ist die dafür notwendige Technik eigenständig zu finanzieren. Vor der Inbetriebnahme der Anlagen ist selbstverständlich die Abnahme der Überwachungsausrüstung durch die Bundesnetzagentur eigenverantwortlich einzuholen. Am 31.12.2004 endet die Frist zur Einführung der technischen Maßnahmen durch die Anbieter der Telekommunikation. Bundesamt für Verfassungsschutz, Generalbundesanwalt, Zollkriminalamt, Bundeskriminalamt als auch einzelne Landesämter, verfügen seit dem Jahre 2005 über entsprechende Technik zur Abspeicherung protokollierter Daten und deren Auswertung. Auch Polizeipräsidien sind sog. „berechtigte Stellen“, da sie jederzeit bei einer Überwachungsmaßnahme bei den vermeintlich besser ausgerüsteten Stellen um Amtshilfe ersuchen können. Die Überwachungsverfügung, die dem Telekommunikationsanbieter des Überwachten zugestellt wird, (bspw. dem E-Mail Provider), enthält u. a.:
Datenschützer üben regelmäßig heftige Kritik an den Unternehmen dieser Rechtsverordnungen und beanstanden die viel zu umfassende Überwachung. Speziell sog. „Hacker“ führen die immense Erweiterung von Abhörmöglichkeiten an und die Schaffung von mehr Chancen auf Missbrauch. Sie bezeichnen es als extrem problematisch, wenn dem Anbieter der Telekommunikation im Überwachungsfall, die entsprechende E-Mail-Adresse als auch der vorgeworfene Tatbestand bekannt gegeben werden.
Hingegen die Unternehmen der Telekom- und Internetdienstanbieter beklagen die entstehenden Kosten, die auf sie schlichtweg auf die Betreiber umgeschlagen haben.
Der zuständige Bundesminister Werner Müller wurde im Herbst 2002 mit einem Big Brother Award in der Kategorie „Kommunikation“ für die TKÜV ausgezeichnet.